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Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner
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Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung verzögert sich noch

Zu Beginn des Jahres 2002 wurde vom federführenden Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) ein Entwurf zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) vom 29. Januar 1998 vorgelegt, der bezüglich Spirituosen folgende Änderungen vorsieht:

- Zur Geschmacksabrundung soll künftig auch die Zuckerung von bestimmten Trester-, Hefe- und Topinamburbränden entsprechend der geltenden Regelung für Obstbrände zulässig sein, d.h. maximal 10 g/Liter Fertigware für Brände mit einer Gattungsbezeichnung, Zuckerungsverbot weiterhin für Brände mit einer geografischen Angabe.

- Für bestimmte Kornbrände mit einer engeren geographischen Angabe (Gebietskornbrände) sollen spezifische Anforderungen (u.a. vollständige Herstellung im geografischen Gebiet) festgelegt werden. Die für nichtkonforme Obstbrände mit einer geografischen Angabe geltende Übergangsfrist, die präzisiert werden soll, soll auf nicht-konforme Gebietskornbrände übertragen werden.

Auf Grund einer zwischenzeitlich nachgeschobenen Änderung bei den wein- bzw. perlweinähnlichen Getränken, die in der AGeV zusammen mit Spirituosen geregelt werden, hat sich leider das weitere Rechtsetzungsverfahren verzögert.

Ende September 2002 hat das BMVEL den Verordnungsentwurf der EU-Kommission nach dem EG-rechtlich vorgeschriebenen Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften der EU-Kommission notifiziert. Somit gilt eine zunächst dreimonatige Stillhaltefrist bis Ende des Jahres. Sollten Mitgliedstaaten oder die Kommission Bemerkungen bis zum Ende der dreimonatigen Stillhaltefrist abgeben, verlängert sich die Stillhaltefrist auf sechs Monate. Nach Ablauf dieser Fristen - d.h. frühestens Anfang 2003, möglicherweise aber erst im 2. Quartal 2003 - würde der Verordnungsentwurf dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet, nachdem zuvor eine Entscheidung über die Aufnahme der nach wie vor unter den Bundesländern und den Wirtschaftsverbänden umstrittenen "Gebietskornbrände" getroffen wurde. Somit sind beim noch ausstehenden Rechtsetzungsverfahren weitere zeitliche Verzögerungen nicht ausgeschlossen. BMVEL bemüht sich allerdings darum, dass die Änderungsverordnung spätestens zum 1. Oktober 2003 und damit zeitgleich zum Brennereiwirtschaftsjahr 2003/04 in Kraft tritt.
Festzuhalten bleibt, dass in Deutschland die Zuckerung von Trester-, Hefe- und Topinamburbrände zur Geschmacksabrundung weiterhin verboten ist.

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