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Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner
Aktuelles

Unterschrift bei Abfindungsanmeldungen des Brennereibesitzers und des Stoffbesitzers

Bei der Unterschrift unter die Abfindungsanmeldung muss es sich nach der Brennereiordnung um eine eigenhändige Unterschrift handeln.
Unterschreibt der steuerliche Beauftragte, muss er in Zukunft vor die Unterschrift i. V. (in Vertretung) setzen. Ansonsten gibt es durch die Zentralstelle Abfindungsbrennen eine Zurückweisung.
Eine in Vertretung geleistete Unterschrift durch den steuerlichen Beauftragten ist nach der Abgabenordnung nur möglich, wenn der Brennereibesitzer infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder eine längeren Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.

Bitte beachten Sie in Zukunft, dass möglichst der Brennereibesitzer und der Stoffbesitzer so oder so eigenhändig unterschreiben. Bei einer Vertretung durch den steuerlichen Beauftragten beim Brennereibesitzer bitte das i. V. vor der Unterschrift nicht vergessen.

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